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   BSG, 01.07.1998 - B 6 KA 44/97 R   

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BSG, 01.07.1998 - B 6 KA 44/97 R (https://dejure.org/1998,2915)
BSG, Entscheidung vom 01.07.1998 - B 6 KA 44/97 R (https://dejure.org/1998,2915)
BSG, Entscheidung vom 01. Juli 1998 - B 6 KA 44/97 R (https://dejure.org/1998,2915)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Besetzung - Richterbank - Zweifel über Zuständigkeit und personelle Zusammensetzung der Verwaltungsstelle - Poliklinik - Institutsermächtigung - fachliche Qualifikation

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - Bundesmantelvertrag-Ärzte - Arzt-/Ersatzkassenvertrag - Institutsermächtigung - Grundsatz der Nachrangigkeit von Institutsermächtigungen - Besetzung des Gerichts

  • Judicialis

    HRG § 2 Abs. 1 u. 9; ; HRG § 66 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besetzung der Richterbank bei Streitigkeiten aus dem Vertragsarztrecht, Institutsermächtigungen für Hochschulkliniken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 1999, 208 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 01.07.1998 - B 6 KA 43/97 R

    Hochschulklinik - allgemeine Krankenversorgung - persönliche Ermächtigung -

    Auszug aus BSG, 01.07.1998 - B 6 KA 44/97 R
    Das Sozialgericht (SG) hat die Entscheidung des Beklagten aufgehoben und diesen verpflichtet, über den Ermächtigungsantrag neu zu entscheiden (Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 1996 mit Bezugnahme auf das Urteil vom 11. September 1996 im Parallelverfahren betreffend Herzkatheteruntersuchungen; dazu Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 43/97 R).

    Zur Begründung hat es sich auf sein Urteil im Verfahren betreffend die Ermächtigung der früheren Klägerin für Herzkatheteruntersuchungen (dazu ebenfalls Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 43/97 R) bezogen (Urteil vom 19. März 1997).

    Im Urteil des Senats vom heutigen Tag in dem Verfahren gleichen Rubrums B 6 KA 43/97 R ist im übrigen im einzelnen dargelegt, daß auch bei der Ermächtigung von Hochschulkliniken der Gesichtspunkt der generellen Nachrangigkeit von Institutsermächtigungen gegenüber persönlichen Ermächtigungen von geeigneten Ärztinnen und Ärzten zu beachten ist.

  • BSG, 02.10.1996 - 6 RKa 73/95

    Ermächtigung - Ärztliche geleitete Einrichtungen - Persönliche Ermächtigung -

    Auszug aus BSG, 01.07.1998 - B 6 KA 44/97 R
    Im Senatsurteil vom 2. Oktober 1996 (BSGE 79, 159 ff = SozR 3-5520 § 31 Nr. 5) hat der Senat im einzelnen dargelegt, weshalb der in speziellen Qualifikations-Vereinbarungen bzw Qualifikations-Richtlinien zum Ausdruck kommende enge Zusammenhang von nachgewiesener persönlicher Qualifikation des einzelnen Arztes und Berechtigung zur Leistungserbringung insoweit generell die Erteilung einer Institutsermächtigung ausschließt.

    Im Unterschied zu den verhaltenstherapeutischen Leistungen, die Gegenstand des Senatsurteils vom 2. Oktober 1996 (aaO) waren, können strahlentherapeutische Leistungen durch diejenigen Ärzte, die die erforderliche Qualifikation gegenüber ihrer KÄV nachgewiesen haben, allerdings ohne speziell auf den einzelnen Behandlungsfall bezogene Bewilligung der Krankenkasse erbracht und abgerechnet werden.

  • BSG, 05.08.1992 - 14a/6 RKa 17/90

    Zuständigkeit - Gremium - Parodontopathie - Wirtschaftlichkeit - Honorarkürzung -

    Auszug aus BSG, 01.07.1998 - B 6 KA 44/97 R
    Allerdings hat dann, wenn zweifelhaft und umstritten ist, ob ein allein aus Kassen- bzw Vertragsärzten oder ein paritätisch (gemischt) zusammengesetztes Entscheidungsgremium zuständig ist, das Gericht in der sog paritätischen Besetzung zu entscheiden (vgl BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 2 S 3 sowie BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 12 S 63).
  • BSG, 01.07.1998 - B 6 KA 11/98 R

    Besetzung - Richterbank - Zweifel über Vereinbarkeit von Vorschriften über

    Auszug aus BSG, 01.07.1998 - B 6 KA 44/97 R
    Der Senat hat mit Urteil vom heutigen Tage im Verfahren B 6 KA 11/98 R entschieden, daß die von den Zulassungsgremien unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ein rechtskräftiges Urteil des SG Karlsruhe vertretene Rechtsauffassung von ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung über Katalogermächtigungen iS des § 5 Abs. 1 BMV-Ä bzw § 9 Abs. 1 EKV-Ä im Ergebnis zutrifft.
  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 90/95

    Besetzung des Gerichts bei Klage gegen Entscheidungen des RVO

    Auszug aus BSG, 01.07.1998 - B 6 KA 44/97 R
    Für die Abgrenzung der Angelegenheiten des Kassenarztrechts von denjenigen der Kassenärzte iS des § 12 Abs. 3 SGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ausschlaggebend, wie nach den maßgeblichen rechtlichen Vorschriften die Verwaltungsstelle zusammengesetzt ist, die über den streitigen Anspruch zu entscheiden hat (vgl zuletzt BSG SozR 3-1500 § 12 Nr. 9 S 17 mwN).
  • BSG, 10.05.1990 - 6 RKa 27/89

    Besetzung der Prüfgremien im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung,

    Auszug aus BSG, 01.07.1998 - B 6 KA 44/97 R
    Allerdings hat dann, wenn zweifelhaft und umstritten ist, ob ein allein aus Kassen- bzw Vertragsärzten oder ein paritätisch (gemischt) zusammengesetztes Entscheidungsgremium zuständig ist, das Gericht in der sog paritätischen Besetzung zu entscheiden (vgl BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 2 S 3 sowie BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 12 S 63).
  • BSG, 25.01.2017 - B 6 KA 11/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung von ärztlich geleiteten Einrichtungen

    Eine Institutsermächtigung kann nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht für Leistungen erteilt werden, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nur erbracht und abgerechnet werden dürfen, wenn der die Leistung ausführende Arzt eine spezielle Qualifikation gegenüber seiner KÄV nachgewiesen hat (BSGE 79, 159, 164 ff = SozR 3-5520 § 31 Nr. 5 S 10 - verhaltenstherapeutische Leistungen; BSG SozR 3-5520 § 31 Nr. 7 S 19 - Strahlentherapie; BSGE 90, 207, 213 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 47 S 107 f - kardiologische Leistungen; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 118 Nr. 1 S 4 ff; BSG SozR 3-5520 § 31 Nr. 10 S 45, 46; BSG Beschluss vom 29.9.1999 - B 6 KA 20/99 B - RdNr 6 - Juris) .

    Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, der enge Zusammenhang von nachgewiesener persönlicher Qualifikation und Berechtigung schließe insoweit eine Institutsermächtigung aus, weil bei der Leistungserbringung im Rahmen einer Institutsermächtigung nicht sichergestellt werden könne, dass die jeweiligen Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen in jedem einzelnen Leistungsfall eingehalten würden (BSGE 79, 159, 165 = SozR 3-5520 § 31 Nr. 5 S 11; BSG SozR 3-5520 § 31 Nr. 7 S 19; BSG SozR 3-5520 § 31 Nr. 10 S 45 mwN) .

  • BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R

    Rechtsstreit - Bestehen - Zulassungsstatus - Zuständigkeit - Zulassungsgremien -

    Für die Abgrenzung der in § 12 Abs. 3 Satz 1 SGG angesprochenen Angelegenheiten des Kassenarztrechts und der in Satz 2 genannten Angelegenheiten der Kassenärzte ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ausschlaggebend, wie nach den maßgebenden rechtlichen Vorschriften die Verwaltungsstelle zusammengesetzt ist, die über den streitigen Anspruch zu entscheiden hat (vgl BSG SozR 3-1500 § 12 Nr. 9 S 17 sowie Senatsurteile vom 1. Juli 1998 - B 6 KA 44/97 R - und vom 9. September 1998 - B 6 KA 80/97 R -, beide zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Ist zweifelhaft und umstritten, ob ein allein aus Kassenärzten oder ein päritätisch (gemischt) zusammengesetztes Entscheidungsgremium zuständig ist, ist in sog paritätischer Besetzung der Richterbank zu entscheiden (BSGE 67, 41, 42 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 2 S 3 sowie Senatsurteil vom 1. Juli 1998 - B 6 KA 44/97 R -).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 03.03.2016 - L 5 KA 21/15

    Vertragsärztliche Versorgung - Institutsermächtigung für Geburtshilfe -

    Solche Leistungen könnten nicht Gegenstand einer Institutsermächtigung sein (Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG - 11.12.2002 - B 6 KA 32/01; BSG 1.7.1998 - B 6 KA 44/97 R).

    Keine der einschlägigen Entscheidungen des BSG (Hinweis auf BSG 1.7.1998 - B 6 KA 44/97 R, juris; 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R, juris) beziehe sich aber auf den Fall des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BMV-Ä. Diese Vorschrift sei nicht mit anderen Ermächtigungstatbeständen vergleichbar.

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Institutsermächtigung bei qualifikationsgebundenen Leistungen grundsätzlich nicht möglich, weil anders nicht sichergestellt werden kann, dass die Qualitätsanforderungen in jedem einzelnen Behandlungsfall eingehalten werden (BSG 1.7.1998 - B 6 KA 44/97 R, juris Rn 22; BSG 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R, juris Rn 33).

  • BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R

    Vertragsarzt - Anspruch auf Aufhebung einer Institutsermächtigung bei schweren

    In diesem Zusammenhang ist mit zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Senats eine Ermächtigung zur Erbringung qualifikationsgebundener Leistungen iS von § 135 Abs. 2 SGB V nur Ärzten erteilt werden darf, die auch über die entsprechende Qualifikation verfügen; Gegenstand einer Institutsermächtigung können derartige Leistungen demgegenüber grundsätzlich nicht sein (vgl BSGE 79, 159, 165 ff = SozR 3-5520 § 31 Nr. 5 S 10 ff ; BSG SozR 3-5520 § 31 Nr. 7 S 19 ff ).
  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 51/98 R

    Erteilung von Institutsermächtigungen

    Anders als bei persönlichen Ermächtigungen kann nämlich bei Institutsermächtigungen die Einhaltung der Qualifikations- und Qualitätsanforderungen in jedem einzelnen Behandlungsfall regelmäßig nicht sichergestellt werden (BSGE 79, 159, 164/165 = SozR 3-5520 § 31 Nr. 5 S 10/11 für verhaltenstherapeutische Maßnahmen, BSG SozR 3-5520 § 31 Nr. 7 S 19 f für strahlentherapeutische Maßnahmen; ebenso BSG SozR 3-2500 § 118 Nr. 1 S 4 ff für ein therapeutisches Gesamtkonzept aus medizinischen, sozialen und pädagogischen Betreuungsleistungen).
  • BSG, 09.06.1999 - B 6 KA 70/98 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Widerruf - bedarfsabhängige Ermächtigung -

    Für die Abgrenzung der in § 12 Abs. 3 Satz 1 SGG (idF des Art. 12 Nr. 2 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998, BGBl I 1311) angesprochenen Angelegenheiten des Kassenarztrechts von den in Satz 2 genannten Angelegenheiten der Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ausschlaggebend, wie nach den maßgebenden rechtlichen Vorschriften die Verwaltungsstelle zusammengesetzt ist, die über den streitigen Anspruch zu entscheiden hat (vgl Senatsurteil vom 8. Mai 1996, SozR 3-1500 § 12 Nr. 9 S 17 mwN sowie Senatsurteile vom 1. Juli 1998 - B 6 KA 44/97 R - und vom 9. September 1998 - B 6 KA 80/97 R -, beide zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 80/97 R

    Zuständigkeit des Beschwerdeausschusses für die Kostenfestsetzung im

    Für die Abgrenzung der in § 12 Abs. 3 Satz 1 SGG angesprochenen Angelegenheiten des Kassenarztrechts von den in Satz 2 genannten Angelegenheiten der Kassenärzte (Kassenzahnärzte) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ausschlaggebend, wie nach den maßgebenden rechtlichen Vorschriften die Verwaltungsstelle zusammengesetzt ist, die über den streitigen Anspruch zu entscheiden hat (vgl Senatsurteil vom 8. Mai 1996, SozR 3-1500 § 12 Nr. 9 S 17 mwN sowie Senatsurteil vom 1. Juli 1998 - B 6 KA 44/97 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 20/99 B

    Institutsermächtigung nachrangig gegenüber persönlicher Ermächtigung von Ärzten,

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Ermächtigung ärztlich geleiteter Einrichtungen regelmäßig nachrangig gegenüber der persönlichen Ermächtigung von Ärzten (Urteil vom 2. Oktober 1996, BSGE 79, 159 ff = SozR 3-5520 § 31 Nr. 5; Urteile vom 1. Juli 1998, BSG SozR 3-5520 § 31 Nr. 7 S 21 und Nr. 8 S 27 sowie BSGE 82, 216, 222; vgl zuletzt BSG vom 9. Juni 1999 - B 6 KA 25/98 R -).

    Die Erteilung einer Institutsermächtigung scheidet von vornherein für Leistungen aus, bei denen ein besonderer, enger Zusammenhang zwischen persönlicher ärztlicher Qualifikation und Berechtigung zur Leistungserbringung besteht (so für verhaltenstherapeutische Leistungen BSGE 79, 159 = SozR 3-5520 § 31 Nr. 5 S 10 ff sowie für strahlentherapeutische Leistungen BSG SozR 3-5520 § 31 Nr. 7 S 19 f).

  • SG Hamburg, 30.04.2003 - S 3 KA 438/02

    Vergütung der Leistungen von Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG

    Daher ist - sofern nicht bereits das Vorliegen einer Angelegenheit der gemeinsamen Selbstverwaltung im weiteren Sinne als ausreichend zu erachten wäre (vgl. hierzu BSGE 76, 48) - dem Grundsatz zu folgen, dass im Zweifel in paritätischer Besetzung zu entscheiden ist (vgl. BSGE 67, 41, 42; BSG SozR 3-5520 § 31 Nr. 7; Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, § 12 RdNr. 7).
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